c) Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bestand im Wesentlichen in der Erstellung der rund siebenseitigen Beschwerdeantwort. Die Angelegenheit ist weder in Bezug auf die tatsächlichen Fragen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung als komplex zu bezeichnen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich im Wesentlichen die gleichen Fragen stellten wie im Parallelverfahren BEK 2017 131. Eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) erscheint daher angemessen;- Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: