halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100‘000.00 und Fr. 1‘000‘000.00 beträgt die Rahmengebühr für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 70.00 bis Fr. 1‘000.00 (Art. 48 GebV SchKG), also maximal Fr. 1‘500.00. Unter Berücksichtigung dieser Tarife und angesichts des Aufwands im vorliegenden Verfahren wäre die Spruchgebühr auf pauschal Fr. 1‘200.00 festzusetzen, sie wird aber angesichts der im Parallelverfahren ähnlichen Fragen (BEK 2017 131) und der damit einhergehenden Aufwandsreduktion auf Fr. 600.00 gesenkt.