Rechtsöffnung. Hinsichtlich der provisorischen Rechtsöffnung sind diese Ausführungen unzutreffend. Für die Glaubhaftmachung stehen dem Schuldner bei der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich nicht nur Urkunden zur Verfügung. Durch die Beweismittelbeschränkung im Rechtsöffnungsverfahren kommen aber in der Praxis kaum andere Beweismittel in Betracht, auch wenn es denkbar wäre, Mängel an der vom Kläger erbrachten Gegenleistung oder Verrechnungsansprüche durch Vorlegen von Gegenständen oder Fotos darzutun (Stücheli, a.a.O., S. 350; Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).