cc) Die Vorinstanz gibt in Erwägung 5 der angefochtenen Verfügung die soeben dargestellte Rechtslage zutreffend wieder, führt dann aber aus, der Schuldner müsse die Bezahlung der Forderung durch Urkunde beweisen (angef. Verfügung, E. 5.1.1) bzw. die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde ausweisen (angef. Verfügung, E. 5.1.2). Dies gilt jedoch nur für die definitive Kantonsgericht Schwyz 9