Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Einreden und Einwendungen sind glaubhaft, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen, was der Betriebene anhand von Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln darzutun hat (BGE 132 III 140 = Pra 95 [2006] Nr. 133, E. 4.1.2 ; BGer, Urteil 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 3.1). Dem Richter steht ein grosses Ermessen zu (Stücheli, a.a.O., S. 350).