b) aa) Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und zum Teil mit Belegen bewiesen, dass die Forderungen nicht bzw. nicht mehr bestünden. Der Rechtsöffnungsrichter habe nicht oder zumindest nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie ihre Einwendungen nur glaubhaft machen müsse, und somit habe er das Recht unrichtig angewendet. Der Erstrichter habe Zahlungen, Verrechnungen usw. „unter Missachtung der lediglichen Glaubhaftmachung des Schuldners im SchKG nicht berücksichtigt“. Des Weiteren habe er die als Beweis ins Recht gelegten Belege nicht entsprechend gewürdigt.