O., N 14 zu Art. 327 ZPO). Nach dem Rückweisungsbeschluss vom 10. Juni 2016 hatte die Vorinstanz erneut über die Anträge der Parteien zu entscheiden, mithin das Verfahren wieder aufzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führte der Beschluss des Kantonsgerichts somit nicht zu einem Abschluss des Verfahrens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und deshalb abzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 8