Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsbegehren aus dem Jahre 2015 seien nicht mehr gültig und dürften nicht mehr zu einer erneuten Rechtsöffnungsverfügung im Juli 2017 verwendet werden. Die Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss geltend, mit dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2016 sei das Verfahren beendet worden und die Beschwerdegegnerin hätte einen neuen Zahlungsbefehl erwirken bzw. ein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen müssen.