3. a) Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe die Verfügung vom 26. Januar 2016 mit Beschluss vom 10. Juni 2016 aufgehoben und seither sei kein neuer Zahlungsbefehl und auch kein neues Rechtsöffnungsbegehren erfolgt. Somit entbehre „die heutige Rechtsöffnung vom 31. Juli 2017 die notwendigen Titel und Dokumente, um eine rechtsgültige Rechtsöffnung zu verfügen.“ Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsbegehren aus dem Jahre 2015 seien nicht mehr gültig und dürften nicht mehr zu einer erneuten Rechtsöffnungsverfügung im Juli 2017 verwendet werden.