Solches ist auch nicht ersichtlich: Art. 83 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass der Betriebene innert 20 Tagen nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung klagen kann, womit Kantonsgericht Schwyz 7 die Aberkennungsklage die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eben gerade voraussetzt. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb insofern nicht auf sie einzutreten ist.