BB F, ZES 2015 663) keine Schuldanerkennungen darstellen würden, welche die Verrechnungsforderungen glaubhaft darlegen würden (angef. Verfügung, E. 5.7.2) und dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin erstmals in der Stellungnahme vom 3. November 2016 vorgebracht worden seien und somit unzulässige Noven darstellen würden, die nicht mehr zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung, E. 5.8.2 und 5.9.2).