b) Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdegegnerin für einen Teil ihrer Forderungen provisorische Rechtsöffnung. In ihren Erwägungen setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Vorbringen der Parteien und den rechtlichen Grundlagen auseinander und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Darlehensverträge vom 1. Mai 2010 (Vi-act. KB 4, ZES 2015 663) und vom 15. Januar 2012 (Vi-act. KB 9, ZES 2015 663) provisorische Rechtsöffnungstitel darstellen würden (angef. Verfügung, E. 4.4.1 und 4.4.3), dass die Beschwerdeführerin nicht durch Urkunden habe glaubhaft machen können, dass der Zinssatz des Darlehens über Fr. 120‘000.00 auf 2.25 % gesenkt worden sei (angef.