Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 697.50 zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 1'860.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Zustellung) Kantonsgericht Schwyz 4