Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 750.00 wird im Umfang von Fr. 52.50 der Klägerin und im Umfang von Fr. 697.50 der Beklagten auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz bei der vorschusspflichtigen Klägerin bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 697.50 zu ersetzen.