Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 20. November 2015 zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. Januar 2016 vor (Vi-act. 3, ZES 2015 663). An der Rechtsöffnungsverhandlung liess sich die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann vertreten, der sich trotz Hinweises darauf, dass das gesprochene Wort gelte, weigerte, das vorbereitete Plädoyer vorzulesen (Viact. 7, ZES 2015 663). Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 erteilte die Vorinstanz teilweise die provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 8, ZES 2015 663). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 Kantonsgericht Schwyz 3