{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-130_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c37364ca945c47cf7b425ace2b94fb1e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-130_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_130_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a243a0fbeaa790fc6aeddc222531cc0d37c17c23d18f62f70f18be5a4956abcd90bd784b06b364b152abf2fb3eb9ddcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a243a0fbeaa790fc6aeddc222531cc0d37c17c23d18f62f70f18be5a4956abcd90bd784b06b364b152abf2fb3eb9ddcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_130", "Checksum": "963acf095e48b5334fb83cd1431722d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:02", "Checksum": "6711c24dd98dc95107453ca7a635ba74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 130\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\ndd) Auch wenn die Vorinstanz wie soeben dargelegt zu strenge Anforderungen an das Glaubhaftmachen stellte, setzte sie sich mit den Vorbringen und\neingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführerin eingehend auseinander\n(vgl. E. 2b vorstehend) und kam zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die Forderungen durch Bezahlung oder Verrechnung getilgt wurden. Mit diesen Erwägungen setzt sich\ndie Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar,\ninwiefern sich diese Beurteilung durch Anwendung der weniger strengen Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung ändern würde. Solches ist auch nicht\nersichtlich: Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren erschöpfen sich in der Behauptung, die Forderung sei bereits bezahlt\nbzw. durch Verrechnung getilgt worden. Den eingereichten Belegen lassen\nsich aber keine objektiven Anhaltspunkte für eine Tilgung der Darlehen entnehmen. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die Tilgung – sei es durch Bezahlung oder\ndurch Verrechnung – glaubhaftzumachen. Die Beschwerde ist somit auch in\ndiesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n4. a) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens\nder Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird,\nkann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nhalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1\nGebV SchKG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100‘000.00 und\nFr. 1‘000‘000.00 beträgt die Rahmengebühr für das erstinstanzliche Verfahren\nFr. 70.00 bis Fr. 1‘000.00 (Art. 48 GebV SchKG), also maximal Fr. 1‘500.00.\nUnter Berücksichtigung dieser Tarife und angesichts des Aufwands im vorliegenden Verfahren wäre die Spruchgebühr auf pauschal Fr. 1‘200.00 festzusetzen, sie wird aber angesichts der im Parallelverfahren ähnlichen Fragen\n(BEK 2017 131) und der damit einhergehenden Aufwandsreduktion auf\nFr. 600.00 gesenkt.\n\nb) Ferner hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausserrechtlich zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nsowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend der Gegenpartei überbunden und reicht diese keine spezifizierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen,\nd.h. nach den Regeln des Gebührentarifs, festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\nc) Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin bestand im\nWesentlichen in der Erstellung der rund siebenseitigen Beschwerdeantwort.\nDie Angelegenheit ist weder in Bezug auf die tatsächlichen Fragen noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung als komplex zu bezeichnen. Zudem ist zu\nberücksichtigen, dass sich im Wesentlichen die gleichen Fragen stellten wie\nim Parallelverfahren BEK 2017 131. Eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) erscheint daher angemessen;-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.\nDer Restbetrag von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin aus der\nKantonsgerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für\ndas Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwältin\nC.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse\n(1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 20. Dezember 2017 kau\n"}