{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-130_2017-12-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c37364ca945c47cf7b425ace2b94fb1e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-130_2017-12-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_130_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a243a0fbeaa790fc6aeddc222531cc0d37c17c23d18f62f70f18be5a4956abcd90bd784b06b364b152abf2fb3eb9ddcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26a243a0fbeaa790fc6aeddc222531cc0d37c17c23d18f62f70f18be5a4956abcd90bd784b06b364b152abf2fb3eb9ddcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_130", "Checksum": "963acf095e48b5334fb83cd1431722d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:02", "Checksum": "6711c24dd98dc95107453ca7a635ba74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2017 BEK 2017 130\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische\n\nDie Beschwerdeführerin setzt sich so nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt insbesondere nicht dar, welche Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig erfolgt sein sollen bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt haben soll. Ebenso wenig führt sie\naus, inwiefern eine (bloss in Aussicht gestellte) Aberkennungsklage der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Weg stehen soll. Solches ist auch\nnicht ersichtlich: Art. 83 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass der Betriebene innert\n20 Tagen nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Weg des\nordentlichen Prozesses auf Aberkennung der Forderung klagen kann, womit\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndie Aberkennungsklage die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung eben\ngerade voraussetzt. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde nicht hinreichend\nbegründet, weshalb insofern nicht auf sie einzutreten ist.\n\n3. a) Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe\ndie Verfügung vom 26. Januar 2016 mit Beschluss vom 10. Juni 2016 aufgehoben und seither sei kein neuer Zahlungsbefehl und auch kein neues\nRechtsöffnungsbegehren erfolgt. Somit entbehre „die heutige Rechtsöffnung\nvom 31. Juli 2017 die notwendigen Titel und Dokumente, um eine rechtsgültige Rechtsöffnung zu verfügen.“ Der Zahlungsbefehl und das Rechtsöffnungsbegehren aus dem Jahre 2015 seien nicht mehr gültig und dürften nicht mehr\nzu einer erneuten Rechtsöffnungsverfügung im Juli 2017 verwendet werden.\nDie Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss geltend, mit dem Beschluss\ndes Kantonsgerichts vom 10. Juni 2016 sei das Verfahren beendet worden\nund die Beschwerdegegnerin hätte einen neuen Zahlungsbefehl erwirken bzw.\nein neues Rechtsöffnungsbegehren stellen müssen.\n\nMit Beschluss vom 10. Juni 2016 hob das Kantonsgericht die Verfügung des\nEinzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Januar 2016 auf und wies\ndie Sache an die Vorinstanz zurück (Vi-act. 13, ZES 2015 663). Der Rückweisungsbeschluss ist ein Zwischenentscheid, dem keine materielle Rechtskraft\nzukommt (Spühler, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 9 zu Art. 327 ZPO). Nach\neinem Rückweisungsentscheid hat die untere Instanz die Sache aufgrund der\nursprünglichen Parteianträge neu zu entscheiden (Spühler, a.a.O., N 14 zu\nArt. 327 ZPO). Nach dem Rückweisungsbeschluss vom 10. Juni 2016 hatte\ndie Vorinstanz erneut über die Anträge der Parteien zu entscheiden, mithin\ndas Verfahren wieder aufzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führte der Beschluss des Kantonsgerichts somit nicht zu einem Abschluss des Verfahrens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und\ndeshalb abzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nb) aa) Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und zum Teil mit Belegen bewiesen, dass\ndie Forderungen nicht bzw. nicht mehr bestünden. Der Rechtsöffnungsrichter\nhabe nicht oder zumindest nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie ihre\nEinwendungen nur glaubhaft machen müsse, und somit habe er das Recht\nunrichtig angewendet. Der Erstrichter habe Zahlungen, Verrechnungen usw.\n„unter Missachtung der lediglichen Glaubhaftmachung des Schuldners im\nSchKG nicht berücksichtigt“. Des Weiteren habe er die als Beweis ins Recht\ngelegten Belege nicht entsprechend gewürdigt.\n\nbb) Bei Vorliegen eines entsprechenden Titels spricht der Richter die\nRechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die\nSchuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2\nSchKG). Im Gegensatz zum definitiven Rechtsöffnungsverfahren sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich alle Einreden und Einwendungen zulässig, die zivilrechtlich von Bedeutung sind (Staehlin, Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. A., 2010, N 84 f. zu Art. 82 SchKG; Stücheli,\nDie Rechtsöffnung, 2000, S. 348). Einreden und Einwendungen sind glaubhaft, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die\nVerwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen\nspricht als dagegen, was der Betriebene anhand von Urkunden oder anderen\nsofort verfügbaren Beweismitteln darzutun hat (BGE 132 III 140 = Pra 95\n[2006] Nr. 133, E. 4.1.2 ; BGer, Urteil 5A_113/2014 vom 8. Mai 2014, E. 3.1).\nDem Richter steht ein grosses Ermessen zu (Stücheli, a.a.O., S. 350).\n\ncc) Die Vorinstanz gibt in Erwägung 5 der angefochtenen Verfügung die\nsoeben dargestellte Rechtslage zutreffend wieder, führt dann aber aus, der\nSchuldner müsse die Bezahlung der Forderung durch Urkunde beweisen (angef. Verfügung, E. 5.1.1) bzw. die Verrechnungsforderung durch eine Urkunde\nausweisen (angef. Verfügung, E. 5.1.2). Dies gilt jedoch nur für die definitive\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nRechtsöffnung. Hinsichtlich der provisorischen Rechtsöffnung sind diese Ausführungen unzutreffend. Für die Glaubhaftmachung stehen dem Schuldner bei\nder provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich nicht nur Urkunden zur Verfügung. Durch die Beweismittelbeschränkung im Rechtsöffnungsverfahren\nkommen aber in der Praxis kaum andere Beweismittel in Betracht, auch wenn\nes denkbar wäre, Mängel an der vom Kläger erbrachten Gegenleistung oder\nVerrechnungsansprüche durch Vorlegen von Gegenständen oder Fotos darzutun (Stücheli, a.a.O., S. 350; Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).\n\n"}