4. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). Der Beschuldigte wirkte am Berufungsverfahren nicht mit und ist daher nicht zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.