Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5, 138 I 49 E. 7.1 je mit Hinweisen). Willkür oder Aktenwidrigkeit macht die Staatsanwaltschaft jedoch konkret nicht geltend, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.