Es genügt mithin nicht auszuführen, was für die Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Beweisergebnisses im Gegensatz zum Vorderrichter feststeht, der ihrer Meinung nach ein zu grosses Gewicht auf die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht nachvollziehbar wenig auf diejenigen der anderen Unfallbeteiligten lege sowie dem Kollisionsort und dem Spurenbild eines Fahrzeuges nicht die adäquate Bedeutung beimesse. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.