3. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufung an sich eine allzu exzessive und damit Bundesrecht verletzende Auslegung des Grundsatzes in dubio pro reo in seiner die Sachverhaltsfeststellung betreffenden Funktion als Beweiswürdigungsregel. Der Sachverhalt des Vorderrichters kann aber nur dahingehend gerügt werden, er sei offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 2). Die Staatsanwaltschaft kann mithin nicht einfach eigene tatsächliche Behauptungen aufstellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind.