2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es besteht mithin die Möglichkeit, sich auf die Gründe von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO zu berufen, namentlich auch die Überschreitung und den Missbrauch des Ermessens zu rügen (Schmid, StPO PK, 22013, Art. 398 N 12 f.).