{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-14", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-12_2017-07-14.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4170601bbdced80c83b28a5e63c9e66e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-12_2017-07-14.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a0eb8886645a2b98d852063c8b5126491b9f300f37c245ea3e9f2a62a073bbecb880bce9113daf73eee8d8eebc5e2adcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a0eb8886645a2b98d852063c8b5126491b9f300f37c245ea3e9f2a62a073bbecb880bce9113daf73eee8d8eebc5e2adcea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_12", "Checksum": "ab4221751931bc27c0b745644a1247f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.07.2017 BEK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG, einfache Verkehrsverletzung (Linksabbiegen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:18", "Checksum": "da2e8b7a9bffc0c1947d0f7df7f9a8ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.07.2017 BEK 2017 12\nRegeste:\nSVG, einfache Verkehrsverletzung (Linksabbiegen) | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 14. Juli 2017\nBEK 2017 12\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsführerin,\nvertreten durch Staatsanwalt A.________,\n\ngegen\n\nB.________,\nBeschuldigter und Berufungsgegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend SVG, einfache Verkehrsverletzung (Linksabbiegen)\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom\n12. Oktober 2016, SEO 2016 22);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Urteil vom 12. Oktober 2016 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz in Würdigung der Aussagen der in das angeklagte Unfallgeschehen involvierten Personen B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme auf den\nnachfolgenden Verkehr beim Linksabbiegen frei. Mit rechtzeitig angemeldeter\nund erklärter Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem\nKantonsgericht, den Freispruch und die Kostenfolge zu Lasten des Staates\naufzuheben, den Beschuldigten schuldig zu sprechen und zu bestrafen sowie\nihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im schriftlichen Verfahren begründete\ndie Staatsanwaltschaft die Berufung innert erstreckter Frist am 25. April 2017.\nDer Beschuldigte reichte keine Berufungsantwort ein.\n\n2. Bildet wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des\nerstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht\nwerden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts\nsei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4\nStPO). Es besteht mithin die Möglichkeit, sich auf die Gründe von Art. 398\nAbs. 3 lit. a StPO zu berufen, namentlich auch die Überschreitung und den\nMissbrauch des Ermessens zu rügen (Schmid, StPO PK, 22013, Art. 398 N 12\nf.). Materielle und prozessuale Rechtsfragen sind mit freier Kognition prüfbar\n(Hug/Scheidegger in Donatsch et al., Kommentar StPO, 22014, Art. 398 N 23).\nDagegen ist die Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt.\nSchliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (vgl. BEK 2016\n42 vom 26. September 2016 E. 3). Art. 398 Abs. 4 StPO soll die Rechtsmittelmöglichkeiten in Fällen leichter Kriminalität aus Gründen der Prozessöko-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nnomie einschränken (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 6.2; zum\nGanzen BEK 2016 117 und 118 vom 30. Januar 2017 E. 2).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufung an sich eine allzu exzessive und damit Bundesrecht verletzende Auslegung des Grundsatzes in dubio\npro reo in seiner die Sachverhaltsfeststellung betreffenden Funktion als Beweiswürdigungsregel. Der Sachverhalt des Vorderrichters kann aber nur dahingehend gerügt werden, er sei offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 2). Die\nStaatsanwaltschaft kann mithin nicht einfach eigene tatsächliche Behauptungen aufstellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorderrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind. Es genügt mithin nicht auszuführen, was\nfür die Staatsanwaltschaft aufgrund ihres Beweisergebnisses im Gegensatz\nzum Vorderrichter feststeht, der ihrer Meinung nach ein zu grosses Gewicht\nauf die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht nachvollziehbar wenig auf diejenigen der anderen Unfallbeteiligten lege sowie dem Kollisionsort und dem Spurenbild eines Fahrzeuges\nnicht die adäquate Bedeutung beimesse. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation\nin klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von\nWillkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5, 138 I 49 E. 7.1 je mit Hinweisen). Willkür oder Aktenwidrigkeit macht die Staatsanwaltschaft jedoch konkret nicht\ngeltend, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.\n\n4. Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht\neinzutreten. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu\nLasten des Staates (Art. 423 StPO). Der Beschuldigte wirkte am Berufungsverfahren nicht mit und ist daher nicht zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten\ndes Staates.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n"}