410 StPO). Die Ausführungen hinsichtlich der Aussichtslosigkeit eines familienrechtlichen Abänderungsverfahrens (KG-act. 5 S. 2; KG-act. 2/2) haben keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Gesuchstellers der zum Nachteil der Privatklägerin C.________ begangenen Delikte und sind folglich nicht revisionsrelevant. 4. Zusammenfassend ist auf das Gesuch mangels zulässiger Revisionsgründe bzw. wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- verfügt: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 7./24. August 2017 wird nicht eingetreten.