angenommen und ihm sei die amtliche Verteidigung nicht gewährt worden (KG-act. 2 S. 2 f.). b) Bei diesen Vorbringen, welche entweder die Beweiswürdigung oder das Verfahren an sich betreffen, wie auch mit den von ihm eingereichten Belegen, handelt es sich indessen nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, mithin nennt der Gesuchsteller keine auch nur ansatzweise zulässigen Revisionsgründe. Die geforderte Neuheit lässt sich nämlich nicht damit behaupten, dass die Strafbehörden nur die Tragweite ihnen bekannter Tatsachen und Beweise verkannt haben sollen (vgl. Riklin, StPO OFK, 2. A., N 6 zu Art. 410 StPO).