3. a) Der Gesuchsteller macht bezüglich der einfachen Körperverletzung geltend, die Geschädigte E.________ habe den Strafantrag am 19. Februar 2015 zurückgezogen, den Rückzug jedoch erst nach achteinhalb Monaten widerrufen, was verspätet gewesen sei (KG-act. 2 und 5, je S. 1). Bezüglich der Verkehrsregelverletzung führt er aus, der Polizeirapport sei fehlerhaft und er sei in Richterswil nicht gefahren (KG-act. 5 S. 2 und KG-act. 2 S. 3). Des Weiteren bestehe hinsichtlich der Beschimpfung und der Drohung eine „Aussage gegen Aussage“-Situation (KG-act. 2 S. 3). Auch habe er für die erlittene Untersuchungshaft keine Entschädigung erhalten und es seien gegen ihn rechtswidrig