Revisionsgesuche gegen Entscheide anderer Instanzen behandelt die Beschwerdekammer als Berufungsgericht. Auf ein Revisionsgesuch kann nicht nur dann nicht eingetreten werden, wenn die formellen Voraussetzungen fehlen, sondern auch wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2 mit Hinweis; BGer 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). Das Nichteintreten erfolgt diesfalls präsidial (§ 40 Abs. 2 JG).