neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; lit. b und c sowie Abs. 2 derselben Bestimmung kommen in casu nicht in Betracht). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Revisionsgesuche gegen Entscheide anderer Instanzen behandelt die Beschwerdekammer als Berufungsgericht.