Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Höfe überwies (U-act. 0.0.01). Nachdem A.________ zur Hauptverhandlung nicht erschien, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll ab (U-act. 0.0.09). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung BEK 2016 163 vom 20. November bzw. Dezember 2016 nicht ein. A.________ führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 darauf nicht eintrat.