1. a) Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse (U-act. 01.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____