{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-128_2017-09-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2aaca2be279220040f399cd02fb5fc7b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-128_2017-09-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_128_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20d8efbdb48e36b1565e2d8aa22e6a09fc68b6b01e60be3fa8b65114e12fdb03871e48ce80cf4613005b86964774f375fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20d8efbdb48e36b1565e2d8aa22e6a09fc68b6b01e60be3fa8b65114e12fdb03871e48ce80cf4613005b86964774f375fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_128", "Checksum": "7c93aafc8fce58e659306933df8d1a6d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.09.2017 BEK 2017 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Strafbefehl; einfache Körperverletzung, etc.) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:54", "Checksum": "14f6e1483b4c6671dd48756d736715de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.09.2017 BEK 2017 128\nRegeste:\nRevision (Strafbefehl; einfache Körperverletzung, etc.) | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 11. September 2017\nBEK 2017 128\n\nMitwirkend Vizepräsident lic. iur. Walter Züger,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nGesuchsgegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt B.________,\n2. C.________,\nGesuchsgegnerin und Privatklägerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\n\nsowie\n\nE.________,\nweitere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte),\nvertreten durch Rechtsanwalt F.________,\n\nbetreffend Revision (Strafbefehl; einfache Körperverletzung, etc.)\n(Gesuch vom 7. August 2017);-\nhat der Vizepräsident,\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\nKantonsgericht Schwyz 2\n\n1. a) Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015)\nsprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens\nvon Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit\nausländischem Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse (U-act. 01.01). Gegen\ndiesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Höfe überwies (U-act. 0.0.01).\nNachdem A.________ zur Hauptverhandlung nicht erschien, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll ab (U-act. 0.0.09). Auf eine dagegen\nerhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung BEK 2016 163\nvom 20. November bzw. Dezember 2016 nicht ein. A.________ führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil 6B_80/2017 vom 3.\nMärz 2017 darauf nicht eintrat.\n\nb) Mit Verfügung vom 9. bzw. vom 10. August 2017 überwiesen der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sowie die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem\nKantonsgericht die gleichlautenden Eingaben von A.________ vom 7. August 2017, womit dieser die Revision des rechtskräftigen Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015\n3015) bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt (KG-act. 1-4). Die\nVerfahrensleitung setzte mit Verfügung vom 14. August 2017 Frist zur Verbesserung seines Revisionsgesuches an (KG-act. 4), worauf der Gesuchsteller am 25. August 2017 eine weitere Eingabe, datierend vom 24. August 2017,\neinreichte (KG-act. 5).\n\n2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nneue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person\noder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410\nAbs. 1 lit. a StPO; lit. b und c sowie Abs. 2 derselben Bestimmung kommen in\ncasu nicht in Betracht). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim\nBerufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Revisionsgesuche gegen Entscheide\nanderer Instanzen behandelt die Beschwerdekammer als Berufungsgericht.\nAuf ein Revisionsgesuch kann nicht nur dann nicht eingetreten werden, wenn\ndie formellen Voraussetzungen fehlen, sondern auch wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet\nsind (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1083/2015 vom 14. März 2016 E. 2 mit\nHinweis; BGer 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). Das\nNichteintreten erfolgt diesfalls präsidial (§ 40 Abs. 2 JG).\n\n3. a) Der Gesuchsteller macht bezüglich der einfachen Körperverletzung\ngeltend, die Geschädigte E.________ habe den Strafantrag am 19. Februar\n2015 zurückgezogen, den Rückzug jedoch erst nach achteinhalb Monaten\nwiderrufen, was verspätet gewesen sei (KG-act. 2 und 5, je S. 1). Bezüglich\nder Verkehrsregelverletzung führt er aus, der Polizeirapport sei fehlerhaft und\ner sei in Richterswil nicht gefahren (KG-act. 5 S. 2 und KG-act. 2 S. 3). Des\nWeiteren bestehe hinsichtlich der Beschimpfung und der Drohung eine „Aussage gegen Aussage“-Situation (KG-act. 2 S. 3). Auch habe er für die erlittene\nUntersuchungshaft keine Entschädigung erhalten und es seien gegen ihn\nrechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden (KG-act. 2 S. 3). Im\nRahmen der Untersuchung sei sodann unterlassen worden, bezüglich des\nVorfalles im Seedamm-Center die Videoüberwachung auszuwerten (KG-act. 5\nS. 2). Schliesslich sei sein Ausstandsbegehren gegen das Bezirksgericht Höfe\nund die Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgewiesen worden, der Einzelrichter\nam Bezirksgericht Höfe habe fälschlicherweise den Rückzug der Einsprache\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nangenommen und ihm sei die amtliche Verteidigung nicht gewährt worden\n(KG-act. 2 S. 2 f.).\n\n"}