3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 31. Juli 2017 aufgehoben und der Beschuldigte ist aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Kantons.