Solche erheblich sicherheitsgefährdende (Strassenverkehrs-)Delikte wurden Kantonsgericht Schwyz 7 dem Beschuldigten bis dato aber nie zur Last gelegt. Somit ist Wiederholungsgefahr im Sinne der gesetzlichen Vorgabe zu verneinen. Da die geforderte Sicherheitsrelevanz in casu zu wenig ausgeprägt ist, vermag auch der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Aspekt der Verfahrensbeschleunigung (KG-act. 6 S. 2) zu keinem anderen Ergebnis zu führen.