Allerdings reicht dieses zweifellos sozial-schädliche Verhalten des Beschuldigten alleine nicht aus, um die vom Gesetzeswortlaut geforderte erhebliche Gefährdung zu begründen. Zwar erachtete das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall eines Asylsuchenden, dem vorgeworfen wurde, Autos aufgebrochen und Wertgegenstände daraus entwendet zu haben, Präventivhaft als zulässig, jedoch unternahm der Beschuldigte in jenem Fall zusätzlich noch – gemäss Bundesgericht hochgefährliche - Strolchenfahrten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss (BGer, Urteil 1B_192/2015 vom 18. Juni 2015 E. 3.2.2). Solche erheblich sicherheitsgefährdende (Strassenverkehrs-)Delikte wurden Kantonsgericht