StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (prov. U-act. 14) sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Nichtanzeigen eines Fundes im Sinne von Art. 332 StGB (prov. U-act. 13). Aktuell werden dem Beschuldigten wiederum Diebstahl und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Allerdings reicht dieses zweifellos sozial-schädliche Verhalten des Beschuldigten alleine nicht aus, um die vom Gesetzeswortlaut geforderte erhebliche Gefährdung zu begründen.