8, Frage 34) und die Wegweisung als abgewiesener Asylbewerber konnte bis heute nicht vollzogen werden (vgl. prov. U-act. 7, S. 2). Von den europäischen Staaten wird er, wie erwähnt, aufgrund des Dublin-Abkommens jeweils wieder zurückgeschickt. Dem Beschuldigten droht zudem keine allzu schwere Sanktion (vgl. BGer, Urteil 1B_673/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.4, wonach der beschuldigten Person immerhin eine insgesamt 30-monatige Freiheitsstrafe drohte). Was den allenfalls auszusprechenden Landesverweis betrifft, dürfte dessen zwangsweiser Vollzug weniger durch ein Untertauchen des Beschuldigten gefährdet sein, als vielmehr durch die schwierige Behördenzusammenarbeit mit Algerien.