Schweiz und in Schwyz aufhält, kann den Akten nicht entnommen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass er sich trotz der mehrmaligen Ausreise in ein anderes europäisches Land mehrheitlich hierzulande aufhielt. Immerhin ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht, dass die beiden Vorstrafen in Form von unbedingten Freiheitsstrafen – nämlich gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar 2016 und namentlich dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 5. Januar 2017 – nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätten vollzogen werden können.