bb) Zutreffend ist, wie der Vorderrichter feststellte, dass der Beschuldigte keine näheren Bezugspersonen in der Schweiz hat, über keinen festen Aufenthaltsort verfügt (abgewiesener Asylsuchender; Unterkunft in der Notschlafstelle im Chaltbach) und den Wunsch hat, in ein anderes Land zu ziehen (angefocht. Verfügung E. 8). Zwar ist die Möglichkeit in der Tat nicht völlig von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte untertauchen oder die Schweiz verlassen könnte. Er reiste gemäss eigenen Angaben denn auch schon nach Frankreich und nach Holland (prov. U-act. 8 Frage 35), wobei er aufgrund des Dublin-Abkommens wieder in die Schweiz zurückgewiesen wurde.