den diesbezüglichen Tatverdacht nicht zu entkräften, da der Beschuldigte die Kamera, nachdem er diese entdeckte, entfernte (prov. U-act. 10 S. 2). Für das Entfernen der Kamera wiederum hatte der Beschuldigte keine Erklärung (prov. U-act. 8 Frage 18). Dringender Tatverdacht ist demnach auch in Bezug auf das Geld und das Mobiltelefon gegeben. Kantonsgericht Schwyz 4 b) Als speziellen Haftgrund machte die Strafverfolgungsbehörde einerseits Fluchtgefahr geltend, deren Vorliegen der Vorderrichter bejahte (angefocht. Verfügung E. 8).