Verfügung E. 7). Die Verteidigung anerkennt den Tatverdacht hinsichtlich der Esswaren (zwei Sandwiches und eine Cola), bestreitet einen solchen aber bezüglich des Geldes und des Mobiltelefons (KG-act. 1 S. 4 ff.). Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters an. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte weder bezüglich des Mobiltelefons noch den bei ihm gefundenen 5‘000.00 Forint nachvollziehbare Angaben zur Herkunft machte (prov. U-act. 8 Fragen 12 ff. und 22 ff.; prov. U-act. 11 Frage 19). Der Umstand, dass auf der Videoaufzeichnung der im Imbissstand montierten Kamera nicht ersichtlich ist, wie der Beschuldigte Geld entwendet, vermag