a) Der Vorderrichter bejahte den dringenden Tatverdacht aufgrund der Zugabe des Beschuldigten hinsichtlich des Diebstahls von zwei Sandwiches und einer Cola (prov. U-act. 8, Frage 5; prov. U-act. 11 Frage 4 ff. und 11, Frage 14 ff.) sowie der Videoüberwachung (prov. U-act. 10). Darüber hinaus sei der Tatverdacht auch bezüglich des entwendeten Geldes und des Mobiltelefons gegeben, da gemäss den Angaben des Geschädigten ungarisches Notengeld von ca. 35‘000.00 Forint abhandengekommen sei und in den Effekten des Beschuldigten 5‘000.00 ungarische Forint gefunden worden seien.