2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a) und/oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer Kantonsgericht Schwyz 3 erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftagen verübt hat (lit. b).