b) Die begründete Verfügung wurde am 2. August 2017 versandt, wogegen der Beschuldigte am 9. August 2017 Beschwerde erhob mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventualiter sei die Haft maximal bis 28. August 2017 fortzusetzen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft trug in der Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6).