1; prov. U-act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. Juli 2017 Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig bis am 23. Oktober 2017 Untersuchungshaft an (Dispositivziffer 1).