{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-127_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d30ad4134781e2e052452ef958b2841"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-127_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_127_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cf7aeb67a55eb7330fd449b11c006e94e59d793c3b5ea3d415155b885fc884ad8377c1e517b9ffe3026678d3e2b8057ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cf7aeb67a55eb7330fd449b11c006e94e59d793c3b5ea3d415155b885fc884ad8377c1e517b9ffe3026678d3e2b8057ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_127", "Checksum": "af9b35efd921f63eb298f589ac3c6a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:08", "Checksum": "68007a42c58ccbb0cc9b93f16b099d55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 127\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\nbb) Der Gesetzeswortlaut verlangt bei der Wiederholungsgefahr eine erhebliche Sicherheitsrelevanz, welche das Bundesgericht im Bereich von Vermögensdelikten bei Serienbetrug, gewerbsmässigem Betrug sowie bandenmässigem Diebstahl bejahte (BSK StPO II-Forster, 2. A., N 14 zu Art. 221 StPO\nmit Hinweisen). Vorliegend zeigt der Beschuldigte zwar offenkundig keinen\nRespekt vor der geltenden Rechtsordnung. Die bisher von ihm verwirkten\nStrafbefehle bezogen sich auf mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139\nZiff. 1 StGB, vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115\nAbs. 1 lit. b AuG und mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art.\n139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (prov. U-act. 14) sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Nichtanzeigen eines Fundes im\nSinne von Art. 332 StGB (prov. U-act. 13). Aktuell werden dem Beschuldigten\nwiederum Diebstahl und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Allerdings reicht\ndieses zweifellos sozial-schädliche Verhalten des Beschuldigten alleine nicht\naus, um die vom Gesetzeswortlaut geforderte erhebliche Gefährdung zu begründen. Zwar erachtete das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall\neines Asylsuchenden, dem vorgeworfen wurde, Autos aufgebrochen und\nWertgegenstände daraus entwendet zu haben, Präventivhaft als zulässig,\njedoch unternahm der Beschuldigte in jenem Fall zusätzlich noch – gemäss\nBundesgericht hochgefährliche - Strolchenfahrten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss (BGer, Urteil 1B_192/2015 vom 18. Juni 2015 E. 3.2.2).\nSolche erheblich sicherheitsgefährdende (Strassenverkehrs-)Delikte wurden\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ndem Beschuldigten bis dato aber nie zur Last gelegt. Somit ist Wiederholungsgefahr im Sinne der gesetzlichen Vorgabe zu verneinen. Da die geforderte Sicherheitsrelevanz in casu zu wenig ausgeprägt ist, vermag auch der\nvon der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Aspekt der Verfahrensbeschleunigung (KG-act. 6 S. 2) zu keinem anderen Ergebnis zu führen.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des\nStaates. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der\nHauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des\nEinzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 31. Juli 2017 aufgehoben und der Beschuldigte ist aus der Haft zu entlassen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Kantons.\n\n3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO).\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim\nBundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift\nmuss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, vorab per Fax), die\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R, vorab per Fax), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R, vorab per Fax), das Amt für Justizvollzug (1/R, vorab\nper Fax), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die\nVorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 30. August 2017 kau\n"}