{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-127_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d30ad4134781e2e052452ef958b2841"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-127_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_127_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cf7aeb67a55eb7330fd449b11c006e94e59d793c3b5ea3d415155b885fc884ad8377c1e517b9ffe3026678d3e2b8057ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cf7aeb67a55eb7330fd449b11c006e94e59d793c3b5ea3d415155b885fc884ad8377c1e517b9ffe3026678d3e2b8057ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_127", "Checksum": "af9b35efd921f63eb298f589ac3c6a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:08", "Checksum": "68007a42c58ccbb0cc9b93f16b099d55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 127\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\naa) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür\nvoraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren\noder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a\nStPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar\nist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGer, Urteil 1B_387/2016 vom\n17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind\ndie gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe\nbestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich\nerscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für\nFluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer\nbefürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die\nAnnahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 4.3).\n\nbb) Zutreffend ist, wie der Vorderrichter feststellte, dass der Beschuldigte\nkeine näheren Bezugspersonen in der Schweiz hat, über keinen festen Aufenthaltsort verfügt (abgewiesener Asylsuchender; Unterkunft in der Notschlafstelle im Chaltbach) und den Wunsch hat, in ein anderes Land zu ziehen (angefocht. Verfügung E. 8). Zwar ist die Möglichkeit in der Tat nicht völlig von\nder Hand zu weisen, dass der Beschuldigte untertauchen oder die Schweiz\nverlassen könnte. Er reiste gemäss eigenen Angaben denn auch schon nach\nFrankreich und nach Holland (prov. U-act. 8 Frage 35), wobei er aufgrund des\nDublin-Abkommens wieder in die Schweiz zurückgewiesen wurde. Wo und\nwann konkret sich der Beschuldigte seit seiner Einreise im Jahr 2011 in der\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nSchweiz und in Schwyz aufhält, kann den Akten nicht entnommen werden. Es\nist aber davon auszugehen, dass er sich trotz der mehrmaligen Ausreise in ein\nanderes europäisches Land mehrheitlich hierzulande aufhielt. Immerhin ist\nnicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht, dass die beiden Vorstrafen in Form von unbedingten Freiheitsstrafen –\nnämlich gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Februar\n2016 und namentlich dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz\nvom 5. Januar 2017 – nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätten\nvollzogen werden können. In sein Heimatland nach Algerien will der Beschuldigte wegen ungelöster Probleme nicht ausreisen (prov. U-act. 8, Frage 34)\nund die Wegweisung als abgewiesener Asylbewerber konnte bis heute nicht\nvollzogen werden (vgl. prov. U-act. 7, S. 2). Von den europäischen Staaten\nwird er, wie erwähnt, aufgrund des Dublin-Abkommens jeweils wieder zurückgeschickt. Dem Beschuldigten droht zudem keine allzu schwere Sanktion (vgl.\nBGer, Urteil 1B_673/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.4, wonach der beschuldigten Person immerhin eine insgesamt 30-monatige Freiheitsstrafe\ndrohte). Was den allenfalls auszusprechenden Landesverweis betrifft, dürfte\ndessen zwangsweiser Vollzug weniger durch ein Untertauchen des Beschuldigten gefährdet sein, als vielmehr durch die schwierige Behördenzusammenarbeit mit Algerien. Insgesamt liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für\ndie Annahme von Fluchtgefahr vor.\n\nc) Zu prüfen hatte der Vorderrichter sodann das Vorliegen von Wiederholungsgefahr.\n\naa) Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn\nernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen\noder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nWiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem\nverhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die\nNotwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer, Urteil 6B_834/2016 vom\n16. August 2016 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 137 IV 84 E. 3.2).\n\n"}