{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-127_2017-08-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5d30ad4134781e2e052452ef958b2841"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-127_2017-08-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_127_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cf7aeb67a55eb7330fd449b11c006e94e59d793c3b5ea3d415155b885fc884ad8377c1e517b9ffe3026678d3e2b8057ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22cf7aeb67a55eb7330fd449b11c006e94e59d793c3b5ea3d415155b885fc884ad8377c1e517b9ffe3026678d3e2b8057ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_127", "Checksum": "af9b35efd921f63eb298f589ac3c6a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:08", "Checksum": "68007a42c58ccbb0cc9b93f16b099d55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 127\nRegeste:\nUntersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 29. August 2017\nBEK 2017 127\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431\nSchwyz,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Untersuchungshaft\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 31. Juli 2017, ZME 2017 91);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den am Freitag,\n28. Juli 2017, 22.50 Uhr vorläufig festgenommenen A.________ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Dem\nBeschuldigten wird vorgeworfen, sich am 28. Juli 2017, ca. 03.30 Uhr, unbefugt Zutritt zu einem Imbissstand beim Bahnhof Seewen verschafft zu haben\nund dort ein Serviceportemonnaie inkl. Stockgeld in der Höhe von ca.\nFr. 550.00, eine Münzrolle 1 Franken (Fr. 50.00 ausmachend), eine Münzrolle\n2 Franken (Fr. 100.00 ausmachend), ca. 35‘000.00 ungarische Forint, ein\nschwarzes iPhone 5 im Wert von ca. Fr. 150.00 sowie Esswaren, damit Deliktsgut im Gesamtbetrag von ca. Fr. 950.00, entwendet zu haben (Vi-act. 1;\nprov. U-act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellte am 30. Juli 2017 Antrag auf\nAnordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr\n(Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 ordnete der Einzelrichter am\nZwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig bis am\n23. Oktober 2017 Untersuchungshaft an (Dispositivziffer 1).\n\nb) Die begründete Verfügung wurde am 2. August 2017 versandt, wogegen\nder Beschuldigte am 9. August 2017 Beschwerde erhob mit dem Antrag, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventualiter sei die Haft maximal bis 28. August 2017 fortzusetzen (KG-act. 1).\nDie Staatsanwaltschaft trug in der Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 6).\n\n2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft\nzulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens\ndringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch\nFlucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a)\nund/oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nerheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftagen verübt\nhat (lit. b).\n\na) Der Vorderrichter bejahte den dringenden Tatverdacht aufgrund der Zugabe des Beschuldigten hinsichtlich des Diebstahls von zwei Sandwiches und\neiner Cola (prov. U-act. 8, Frage 5; prov. U-act. 11 Frage 4 ff. und 11, Frage\n14 ff.) sowie der Videoüberwachung (prov. U-act. 10). Darüber hinaus sei der\nTatverdacht auch bezüglich des entwendeten Geldes und des Mobiltelefons\ngegeben, da gemäss den Angaben des Geschädigten ungarisches Notengeld\nvon ca. 35‘000.00 Forint abhandengekommen sei und in den Effekten des\nBeschuldigten 5‘000.00 ungarische Forint gefunden worden seien. Am Tatverdacht ändere sich nichts, dass beim Beschuldigten keine höheren Geldbeträge gefunden worden seien, da dieser erst rund 20 Stunden nach dem Einschleichdiebstahl verhaftet worden sei (angefocht. Verfügung E. 7). Die Verteidigung anerkennt den Tatverdacht hinsichtlich der Esswaren (zwei Sandwiches und eine Cola), bestreitet einen solchen aber bezüglich des Geldes und\ndes Mobiltelefons (KG-act. 1 S. 4 ff.). Die Beschwerdekammer schliesst sich\nden zutreffenden Ausführungen des Vorderrichters an. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte weder bezüglich des Mobiltelefons noch den\nbei ihm gefundenen 5‘000.00 Forint nachvollziehbare Angaben zur Herkunft\nmachte (prov. U-act. 8 Fragen 12 ff. und 22 ff.; prov. U-act. 11 Frage 19). Der\nUmstand, dass auf der Videoaufzeichnung der im Imbissstand montierten\nKamera nicht ersichtlich ist, wie der Beschuldigte Geld entwendet, vermag\nden diesbezüglichen Tatverdacht nicht zu entkräften, da der Beschuldigte die\nKamera, nachdem er diese entdeckte, entfernte (prov. U-act. 10 S. 2). Für das\nEntfernen der Kamera wiederum hatte der Beschuldigte keine Erklärung (prov.\nU-act. 8 Frage 18). Dringender Tatverdacht ist demnach auch in Bezug auf\ndas Geld und das Mobiltelefon gegeben.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nb) Als speziellen Haftgrund machte die Strafverfolgungsbehörde einerseits\nFluchtgefahr geltend, deren Vorliegen der Vorderrichter bejahte (angefocht.\nVerfügung E. 8).\n\n"}