3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie mit definitiver Erledigung an die Gesuchsgegnerin (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand