5. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller erhält keine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario);- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers.