Was die Tatbestandsmerkmale des Verbots betrifft, so handelt es sich um Rechtsfragen, welche die Gesuchsgegnerin in ihrer Entscheidung miteinbezog. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie es nicht tat. Ob Schäden für die Erfüllung des Tatbestands „Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen“ nötig sind und ob diese nachgewiesen werden müssen, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar. Bereits aus diesem Grund handelt es sich um keine Tatsachen i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Angebliche Rechtsverletzungen hätte der Gesuchsteller in einem ordentlichen Verfahren geltend machen müssen, weshalb dieses Vorbringen abzuweisen ist.